Im Februar 2016 liefern sich zwei junge Männer kurz nach Mitternacht ein Rennen über den Ku´Damm. Mit ca. 160 km/h überfahren sie
mindestens eine rote Ampel, eines der Fahrzeuge erfasst einen Fußgänger, der gerade die Straße überqueren möchte. Der Fußgänger verstirbt kurze Zeit später an den Unfallfolgen. Das Landgericht
Berlin verurteilte beide Männer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Am 23.4.2020 beschäftigt sich der BGH mit dem Fall erneut. Insbesondere geht es darum, ob wegen Mordes oder Tötung zu
verurteilen ist.
Dieser und andere bekannte Rassefälle wurden in der Folgezeit sehr kontrovers diskutiert. Am 29.6.2017 hat der Bundestag die Einführung des Straftatbestand des § 315 d StGB für die Veranstaltung
von bzw. Teilnahme an verbotenen Fahrzeugrennen anstelle der bisherigen Bußgeldtatbestände für Ordnungswidrigkeiten beschlossen. Damit können also nun illegale Autorennen auf öffentlichen Straßen
künftig mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren geahndet werden.
Es bleibt insbesondere abzuwarten, wie die Praxis die sogenannten „Rennen gegen sich selbst„ behandelt. Denn gem. § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit
nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, sprich man macht sich danach als Kraftfahrzeugführer
ggf. auch strafbar, wenn man gar nicht erst sich ein Rennen mit einem anderen Auto liefert, sondern gegen sich selbst.