Gekündigt per WhatsApp - fünf Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht

 

In keinem anderen Bereich kursieren weiterhin so viele Rechtsirrtümer, wie im Arbeitsrecht. Häufig mit fatalen Folgen, sowohl für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer.

 

 

 

Hätten Sie es gewusst?

 

1. Solange der Arbeitnehmer krank ist, darf nicht gekündigt werden?

 

Immer noch ein weitverbreiteter Rechtsirrtum. Grundsätzlich kann auch einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer gekündigt werden. Zu unterscheiden ist der Fall, wenn dem Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung gekündigt wird. Unter Umständen erfolgte die krankheitsbedingte Kündigung dann unwirksam, was im Einzelfall zu überprüfen wäre.

 

 

 

2. Nach einer Kündigung habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

 

Zwar werden circa 80 % aller arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich und gleichzeitig mit der Zahlung einer Abfindung beendet. Einen generellen Anspruch auf Abfindung gibt es jedoch nicht.

 

 

3. Ein Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich geschlossen wurde?

 

Grundsätzlich können Arbeitsverträge auch mündlich oder konkludent geschlossen werden; ein Schriftform-Erfordernis wird vom Gesetzgeber nicht gefordert. Sie brauchen sich also grundsätzlich keine Gedanken zu machen, wenn Sie  keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben. Es ist jedoch immer zu empfehlen, einen Arbeitsvertrag schriftlich zu fixieren. So haben Sie später keinen Ärger, bestimmte Vereinbarungen zu beweisen (insbesondere Arbeitsort, Vergütung, Überstunden-Regelung, Arbeitszeit). Selbst wenn Sie zunächst nur einen mündlichen Vertrag abgeschlossen haben, können Sie den Arbeitgeber auffordern, einen schriftlichen Vertrag auszuhändigen.

 

 

4. Mein Chef oder ich können auch mündlich, per eMail oder Whats-App kündigen?

 

Für die Wirksamkeit der Kündigung schreibt §623 BGB die Schriftform vor, sprich: die Kündigung muss immer schriftlich, versehen mit der Origunalunterschrift des Berechtigten, erfolgen. Eine Kündigung per WhatsApp oder sonstiges scheidet nach derzeitiger Gesetzeslage und Rechtsprechung damit grundsätzlich aus.

 

 

 

5. Vor der Kündigung muss 3 mal abgemahnt werden?

Auch diese weitverbreitete Auffassung ist nicht richtig. Je nach Kündigungsgrund und den Umständen im Einzelfall kann eine Kündigung auch ohne eine Abmahnung erfolgen. In anderen Fällen dagegen sind mehrere Abmahnungen notwendig.

 

 

 

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